Ensemble Classico Muttenz
Statuten
1.
Name,
Sitz, Zweck
Name und Sitz 1.1 Unter dem Namen Ensemble CLASSICO (im folgenden Verein genannt)
besteht im Sinne von Art. 60 ff ZGB ein Verein mit Sitz in Muttenz.
Zweck 1.2 Der Verein leistet einen
Beitrag an die kulturelle
Vielfalt in Muttenz und der lokalen Umgebung. Er fördert die Freude am Singen und am musikalischen Theater und gleichzeitig die sinnvolle und ausgleichende Freizeitbeschäftig-ung.
1.3
Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral.
2.
Mitgliedschaft
Mitglieder 2.1 Der Verein besteht aus
Aktiv-, Passiv- und
Ehrenmitgliedern.
Stimmberechtigt sind die Aktiv- und Ehrenmitglieder.
Aktivmitglieder 2.2 Aktivmitglieder
des Vereins werden Personen, die
Freude
am Gesang und dem musikalischen Theater haben. Aktivmitglied können auch
interessierte Personen werden, die sich zur aktiven Unterstützung des
Vereinszweckes verpflichten.
Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern entscheidet der Vorstand. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten.
Ehrenmitglieder 2.3 Wer sich um den Verein
allgemein verdient
gemacht
hat, kann durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zum
Ehrenmitglied ernannt werden.
Passivmitglieder 2.4 Passivmitglieder
unterstützen den Verein mit
dem
Passivmitgliederbeitrag. Sie können zu Vereinsanlässen eingeladen werden und
dürfen diese unterstützen.
Gönner 2.5 Gönner unterstützen den
Verein mit freiwilligen
Beiträgen.
Sie können zu Vereinsanlässen eingeladen werden und dürfen diese unterstützen.
Ende und
Ausschluss 2.6 Die Mitgliedschaft
erlischt bei:
der
Mitgliedschaft
-
Ausschluss aus dem Verein auf Beschluss
der Generalversammlung mit sofortiger Wirkung.
-
Austritt aus dem Verein, wenn die weitere Teilnahme
nicht mehr erwünscht ist.
2.7
Bei einem Austritt oder Ausschluss werden die
Mitgliederbeiträge
nicht zurückerstattet.
2.8
Austritte sind bis spätestens vier Wochen vor
der
Generalversammlung schriftlich an den
Vorstand
einzureichen.
3.
Organisation des Vereins
Organe 3.1 Die Organe des Vereins
sind:
- Die
General- bzw. Vereinsversammlung
- Der
Vorstand
- Die
Rechnungsrevisoren
Generalversammlung 3.2 Der General- bzw.
Vereinsversammlung
obliegen
folgende Geschäfte:
-
Wahl der Stimmenzähler
-
Genehmigung des letzten Protokolls
-
Abnahme der Berichte von -Präsident
-Kassier
-Revisoren
- Wahlen -Vorstand
-Präsident
-Musikalische
Leitung
-
Mutationen
-
Beschlussfassung über Anträge
-
Jahresprogramm und Budget
-
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
-
Ehrungen
-
Statutenänderungen
Teilnahme 3.3 Die Teilnahme an der
Generalversammlung ist
obligatorisch.
Entschuldigungen haben schriftlich vor der Versammlung zu erfolgen.
Anträge 3.4 Anträge zu Handen der
Generalversammlung
sind
14 Tage vorher an den Vorstand zu richten.
Beschlussfähigkeit 3.5 General- bzw.
Vereinsversammlung sind
beschlussfähig,
sofern die Mitglieder 21 Tage zuvor und schriftlich eingeladen
wurden.Ausserordentliche General- bzw. Vereinsversammlungen werden vom Vorstand
einberufen. Sie können aber auch von den Mitgliedern verlangt werden, sofern
dies mindestens ein Fünftel aller Mitglieder wünscht.
3.6
Es gilt das absolute Mehr.
Für
Statutenänderungen müssen mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sein. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid.
Vorstand 3.7 Der Vorstand besteht aus
mindestens fünf
Mitgliedern:
- Präsident
- Vice-
Präsident
- Kassier
- Aktuar
- Beisitzer
- Der
Vorstand kann mit 2 weiteren Beisitzern
ergänzt
werden.
Der
Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Ein Mitglied des Vorstandes
wird durch die Generalversammlung zum Präsidenten gewählt. Im übrigen
konstituiert sich der Vorstand selber. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Wiederwahlen sind möglich. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte,
erarbeitet Vorschläge zu Handen der General- bzw. Vereinsversammlung und ist
für die interne Verwaltung des Vereins verantwortlich.
Revisoren 3.8 Die Revisoren überprüfen
die vom Kassier
jährlich
auf das Ende des Vereinsjahres abzuschliessende Rechnung. Ihr Bericht zu Handen
der General- bzw. Vereinsversammlung ist den Mitgliedern zu erläutern. Gewählt
werden zwei Revisoren für je zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Die
Revisoren sind berechtigt, die laufende Rechnung mehrmals zu prüfen.
Vereinsjahr 3.9 Das Vereinsjahr beginnt
jeweils am 1. Januar
und
endet am 31. Dezember.
4.
Finanzen
Jahresbeitrag 4.1 Die Mitgliederbeiträge
werden durch die
Generalversammlung
bestimmt. Diese dürfen den Betrag von Fr. 250.— für Aktiv- und Fr. 50.— für
Passivmitglieder nicht übersteigen.
Sie
sind jeweils per Ende April fällig.
Findet
der Eintritt im 2. Halbjahr statt, so ist jeweils der halbe Betrag geschuldet.
Weitere
Finanzen 4.2 Der Verein finanziert
sich durch Gönner,
Zuwendungen
durch öffentliche Institutionen, Durchführungen von Anlässen, Schenkungen usw.
Verpflichtungen 4.3 Für die Vereinsschulden
haftet ausschliesslich
die
Vereinskasse. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
5.
Auflösung des Vereins
Auflösung 5.1 Der Verein kann nicht
aufgelöst werden,
solange
fünf Mitglieder den Fortbestand des Vereins verlangen und ihn aufrechterhalten.
Im
Falle einer Auflösung ist das Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung Muttenz zu
übergeben und zu Handen einer Neugründung eines neuen Ensembles zur Verfügung
zu halten.
6.
Allgemeines
Besondere
Bestimmungen 6.1 Es wird eine Kommission
aus 3 Mitgliedern
gewählt
welche mit der musikalischen Leitung zu Handen des Vorstandes das
Liederrepertoire und die Aufführungen vorschlägt.
6.2
Der Vorstand kann nach Bedarf Sub-
kommissionen
einsetzen. Diese konstituieren sich selbst und legen dem Vorstand Rechenschaft
ab.
6.3
Bei Unklarheiten, die nicht durch die Statuten
abgedeckt
sind, entscheidet der Vorstand.
Termine 6.4 Die Generalversammlung
findet nach
Möglichkeit
im 1. Quartal des Jahres statt.
Diese
Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 05. Januar 2002
genehmigt.
Der Präsident: sig. Franz Wagner
Der Kassier: sig. Stefan Meier
Oberwil,
5. Januar 2002