CLASSICO

 

 

Ensemble Classico Muttenz

 

 

 

 

 

                        Statuten

 

 

1.            Name, Sitz, Zweck

 

Name und Sitz  1.1  Unter dem Namen Ensemble CLASSICO (im folgenden Verein genannt) besteht im Sinne von Art. 60 ff ZGB ein Verein mit Sitz in Muttenz.

 

Zweck                        1.2                        Der Verein leistet einen Beitrag an die kulturelle

Vielfalt in Muttenz und der lokalen Umgebung. Er fördert die Freude am Singen und am musikalischen Theater und gleichzeitig die sinnvolle und ausgleichende Freizeitbeschäftig-ung.

                       

1.3        Der Verein ist politisch und konfessionell

neutral.

 

 

 

2.            Mitgliedschaft

 

Mitglieder                        2.1                        Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und

Ehrenmitgliedern. Stimmberechtigt sind die Aktiv- und Ehrenmitglieder.

 

Aktivmitglieder            2.2            Aktivmitglieder des Vereins werden Personen, die

Freude am Gesang und dem musikalischen Theater haben. Aktivmitglied können auch interessierte Personen werden, die sich zur aktiven Unterstützung des Vereinszweckes verpflichten.

Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern entscheidet der Vorstand. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten.

 

Ehrenmitglieder                        2.3                        Wer sich um den Verein allgemein verdient

gemacht hat, kann durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

Passivmitglieder                        2.4                        Passivmitglieder unterstützen den Verein mit

dem Passivmitgliederbeitrag. Sie können zu Vereinsanlässen eingeladen werden und dürfen diese unterstützen.

 

Gönner                        2.5                        Gönner unterstützen den Verein mit freiwilligen

Beiträgen. Sie können zu Vereinsanlässen eingeladen werden und dürfen diese unterstützen.

 

 

Ende und Ausschluss                        2.6                        Die Mitgliedschaft erlischt bei:

der Mitgliedschaft

- Ausschluss aus dem Verein auf Beschluss

  der Generalversammlung mit sofortiger     Wirkung.

- Austritt aus dem Verein, wenn die weitere   Teilnahme nicht mehr erwünscht ist.

 

2.7        Bei einem Austritt oder Ausschluss werden die

Mitgliederbeiträge nicht zurückerstattet.

 

2.8        Austritte sind bis spätestens vier Wochen vor

der Generalversammlung schriftlich an den

Vorstand einzureichen.

 

 

 

3.            Organisation des Vereins

 

Organe                        3.1                        Die Organe des Vereins sind:

 

- Die General- bzw. Vereinsversammlung

- Der Vorstand

- Die Rechnungsrevisoren

 

 

Generalversammlung                        3.2                        Der General- bzw. Vereinsversammlung

obliegen folgende Geschäfte:

 

- Wahl der Stimmenzähler

- Genehmigung des letzten Protokolls

- Abnahme der Berichte von  -Präsident

                                                                        -Kassier

                                                                        -Revisoren

                                               

 

                                                - Wahlen                        -Vorstand

                                                                        -Präsident

                                                                        -Musikalische Leitung

- Mutationen

- Beschlussfassung über Anträge

- Jahresprogramm und Budget

- Festsetzung der Mitgliederbeiträge

- Ehrungen

- Statutenänderungen

 

 

Teilnahme                        3.3                        Die Teilnahme an der Generalversammlung ist

obligatorisch. Entschuldigungen haben schriftlich vor der Versammlung zu erfolgen.

 

Anträge                        3.4                        Anträge zu Handen der Generalversammlung

sind 14 Tage vorher an den Vorstand zu richten.

 

Beschlussfähigkeit                        3.5                        General- bzw. Vereinsversammlung sind

beschlussfähig, sofern die Mitglieder 21 Tage zuvor und schriftlich eingeladen wurden.Ausserordentliche General- bzw. Vereinsversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Sie können aber auch von den Mitgliedern verlangt werden, sofern dies mindestens ein Fünftel aller Mitglieder wünscht.

 

3.6        Es gilt das absolute Mehr.

Für Statutenänderungen müssen mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid.

 

Vorstand                        3.7                        Der Vorstand besteht aus mindestens fünf

                                                Mitgliedern:

                       

- Präsident

- Vice- Präsident

- Kassier

- Aktuar

- Beisitzer

- Der Vorstand kann mit 2 weiteren Beisitzern

ergänzt werden.

 

 

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Ein Mitglied des Vorstandes wird durch die Generalversammlung zum Präsidenten gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte, erarbeitet Vorschläge zu Handen der General- bzw. Vereinsversammlung und ist für die interne Verwaltung des Vereins verantwortlich.

 

Revisoren                        3.8                        Die Revisoren überprüfen die vom Kassier

jährlich auf das Ende des Vereinsjahres abzuschliessende Rechnung. Ihr Bericht zu Handen der General- bzw. Vereinsversammlung ist den Mitgliedern zu erläutern. Gewählt werden zwei Revisoren für je zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Die Revisoren sind berechtigt, die laufende Rechnung mehrmals zu prüfen.

 

Vereinsjahr                        3.9                        Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar

und endet am 31. Dezember.

 

 

 

4.            Finanzen

 

Jahresbeitrag                        4.1                        Die Mitgliederbeiträge werden durch die

Generalversammlung bestimmt. Diese dürfen den Betrag von Fr. 250.— für Aktiv- und Fr. 50.— für Passivmitglieder nicht übersteigen.

Sie sind jeweils per Ende April fällig.

Findet der Eintritt im 2. Halbjahr statt, so ist jeweils der halbe Betrag geschuldet.

 

Weitere Finanzen                        4.2                        Der Verein finanziert sich durch Gönner,

Zuwendungen durch öffentliche Institutionen, Durchführungen von Anlässen, Schenkungen usw.

 

Verpflichtungen                        4.3                        Für die Vereinsschulden haftet ausschliesslich

die Vereinskasse. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

 

5.            Auflösung des Vereins

 

Auflösung                        5.1                        Der Verein kann nicht aufgelöst werden,

solange fünf Mitglieder den Fortbestand des Vereins verlangen und ihn aufrechterhalten.

Im Falle einer Auflösung ist das Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung Muttenz zu übergeben und zu Handen einer Neugründung eines neuen Ensembles zur Verfügung zu halten.

 

 

 

 

 

6.            Allgemeines

 

Besondere Bestimmungen                        6.1                        Es wird eine Kommission aus 3 Mitgliedern

gewählt welche mit der musikalischen Leitung zu Handen des Vorstandes das Liederrepertoire und die Aufführungen vorschlägt.

 

6.2        Der Vorstand kann nach Bedarf Sub-

kommissionen einsetzen. Diese konstituieren sich selbst und legen dem Vorstand Rechenschaft ab.

 

6.3        Bei Unklarheiten, die nicht durch die Statuten

abgedeckt sind, entscheidet der Vorstand.

 

Termine                        6.4                        Die Generalversammlung findet nach

Möglichkeit im 1. Quartal des Jahres statt.

 

 

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 05. Januar 2002

genehmigt.

 

 

 

                        Der Präsident:                        sig. Franz Wagner

                       

 

                        Der Kassier:                        sig. Stefan Meier

 

 

                       

 

Oberwil, 5. Januar 2002